
Genehmigung und Baumschutz
Baum fällen: Wann brauche ich eine Genehmigung?
Baumschutzsatzung, Schonzeit und Ausnahmen greifen ineinander. Wie Sie klären, ob Ihr Baum geschützt ist – und wer verbindlich Auskunft gibt.
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- Fachverband BaumpflegeMitgliedsbetrieb
- FLL-RegelwerkeZTV-Baumpflege · Baumkontrollrichtlinien
Kurz beantwortet
Ob eine Fällung genehmigungspflichtig ist, entscheidet die Baumschutzsatzung der jeweiligen Kommune – nicht eine bundesweite Regel. Sie legt fest, ab welchem Stammumfang und für welche Baumarten der Schutz gilt. Unabhängig davon beschränkt das Bundesnaturschutzgesetz Fällungen und starke Rückschnitte zwischen dem 1. März und dem 30. September. Verbindliche Auskunft gibt allein die zuständige Behörde.
Zwei Regelwerke, die unabhängig voneinander greifen
Das eine ist kommunal: die Baumschutzsatzung. Sie gilt nur dort, wo die Gemeinde eine erlassen hat, und sie unterscheidet sich von Ort zu Ort – im Stammumfang, ab dem der Schutz beginnt, in den erfassten Baumarten und in den Ausnahmen. Das andere ist bundesweit: der Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz. Er gilt überall, auch dort, wo es keine Satzung gibt. Ein Baum kann nach der Satzung frei sein und trotzdem in der Schonzeit nicht gefällt werden dürfen.
Was die Schonzeit tatsächlich regelt
Zwischen dem 1. März und dem 30. September sind das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Bäumen ausserhalb des Waldes eingeschränkt. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung sind davon ausgenommen. Der Hintergrund ist der Schutz brütender Vögel und anderer Tiere – nicht der Schutz des Baumes selbst.
Ausnahmen gibt es, aber nicht als Selbsteinschätzung
- Bei akuter Gefahr ist Handeln möglich – die Gefahrenlage sollte dokumentiert und die Behörde unverzüglich informiert werden.
- Für kranke oder abgestorbene Bäume sieht die Satzung meist ein eigenes Verfahren vor.
- Bauvorhaben mit Genehmigung regeln den Baumbestand oft im Bescheid mit.
- Ersatzpflanzungen können Bedingung einer Genehmigung sein.
Wer verbindlich Auskunft gibt
Für die Baumschutzsatzung ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig, für den Artenschutz die Untere Naturschutzbehörde des Kreises. Beide geben Auskunft, bevor etwas passiert – und beide sind der einzig belastbare Ansprechpartner. Ein Fachbetrieb kann Ihnen sagen, was am Baum fachlich sinnvoll ist. Ob er gefällt werden darf, sagt Ihnen die Behörde.
Die praktische Reihenfolge
- Stammumfang in 1 Meter Höhe messen – die meisten Satzungen knüpfen daran an.
- Auf der Seite Ihrer Gemeinde nach „Baumschutzsatzung“ suchen.
- Im Zweifel bei der Unteren Naturschutzbehörde anrufen, bevor ein Termin vereinbart wird.
- Bei Genehmigungspflicht den Antrag stellen, bevor der Betrieb anrückt.
- Erst danach die Ausführung terminieren.
Aus der Praxis
Die Genehmigung bestimmt den Termin

Bei Fällungen an Verkehrsflächen ist der Ablauf regelmäßig ein anderer als im Privatgarten: Absicherung, Zuständigkeiten und der zulässige Zeitraum werden vorher abgestimmt und bestimmen dann den Termin. Der eigentliche Abtrag ist in solchen Fällen der kürzeste Teil des Vorgangs.
Was das für Sie bedeutet
- Klären Sie die Genehmigungsfrage, bevor Sie einen Termin vereinbaren. Sie ist selten das Problem, aber fast immer der längste Schritt.
- Messen Sie den Stammumfang, nicht den Durchmesser – Satzungen arbeiten mit dem Umfang.
- Planen Sie größere Eingriffe in die Vegetationsruhe. Das löst die Schonzeitfrage von selbst.
Weiterführende Fragen
Gilt die Baumschutzsatzung auch im eigenen Garten?
Ja, wenn die Gemeinde eine erlassen hat und der Baum die dort genannten Kriterien erfüllt. Privateigentum schützt nicht vor der Satzung.
Darf ich im Sommer überhaupt nichts schneiden?
Schonende Pflege- und Formschnitte bleiben möglich. Eingeschränkt sind Fällungen und das starke Zurücksetzen ganzer Gehölze.
Was gilt bei einem umgestürzten Baum nach Sturm?
Bei akuter Gefahr steht die Gefahrenabwehr voran. Dokumentieren Sie die Lage und informieren Sie die zuständige Stelle unverzüglich.
Übernimmt Arborista den Antrag?
Wir unterstützen mit der fachlichen Einschätzung und den Angaben zum Baum. Der Antrag selbst läuft über Sie als Eigentümer.
Quellen und Stand
- Bundesnaturschutzgesetz § 39 Absatz 5Zeitraum 1. März bis 30. September und die Ausnahme für schonende Form- und Pflegeschnitte.
- Untere Naturschutzbehörde Rhein-Sieg-KreisZuständig für artenschutzrechtliche Auskünfte im Einsatzgebiet.
- Baumschutzsatzung der jeweiligen KommuneRegelt Stammumfang, geschützte Arten, Ausnahmen und Ersatzpflanzungen. Wird von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung herausgegeben.
Stand dieses Beitrags: 26.08.2026. Rechtliche Aussagen geben den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzen keine Rechtsberatung und keine Auskunft der zuständigen Behörde.
Nächster Schritt
Fachliche Seite geklärt, behördliche offen?
Wir beurteilen den Baum und liefern die Angaben, die ein Antrag braucht.
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